für die Projektierung, Errichtung, Lieferung und Montage, sowie Instandhaltung von Anlagen der Rudolf BERTHOLD Gesellschaft m.b.H.
(Stand März 2005)
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1.1. Für sämtliche Aufträge des Auftraggebers, ebenso Auftragserweiterungen und Folgeaufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit im Auftrag keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
1.2. Von diesen nachstehenden Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden auf Aufträge des Auftraggebers, welche auf Basis dieser Geschäftsbedingungen erteilt werden, keine Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass anders lautende Geschäftsbedingungen in einer Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung durch den Auftragnehmer angeführt werden und seitens des Auftraggebers unwidersprochen bleiben.
1.3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.
1.4. Mit Erteilung des Auftrages an den Auftraggeber anerkennt der Auftragnehmer die gegenständlichen Geschäftsbedingungen einschließlich des Ausschlusses allfällig eigener Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn sich der Auftragnehmer in dem Bestellschreiben auf eigene Geschäftsbedingungen bezieht.
2.1. Für den Fall, dass es zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu keiner Auftragserteilung kommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, jenen Aufwand, welcher durch Anfragen des Auftraggebers, insbesondere Sonderwünsche und das Erarbeiten von Projektunterlagen, Planungsabläufen und Projektabläufen etc. verursacht wurde in Höhe des konkret entstandenen Aufwandes zu verrechnen.
2.2. Sämtliche in Kostenvoranschlägen, Projektskizzen und Planungsunterlagen bzw. Entwürfen des Auftragnehmers enthaltene technische Unterlagen, Skizzen, Pläne etc. einschließlich allfälliger Leistungsverzeichnisse stellen das ausschließliche geistige Eigentum des Auftragnehmers dar.
2.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Unterlagen des Auftragnehmers, in welcher Form auch immer, anderweitig zu verwenden oder als Grundlage für die weitere Projektbearbeitung durch den Auftraggeber oder von ihm beigezogener Dritter zu verwenden.
3.1. Seitens des Auftragnehmers werden Angebote ausschließlich schriftlich, d.h. postalisch per Telefax oder Email erstellt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes durch den Auftraggeber ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Teile. Bei teilweiser Beauftragung bedarf es einer gesonderten abgeänderten Vereinbarung.
3.3. Die Annahme des Angebotes hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Auftragserteilung per Telefax ist auf dem Postwege die Original-Auftragserteilung versehen mit einer Original-Unterschrift nachzureichen. Im Falle einer Auftragserteilung per Email ist die Fertigung durch Verwendung einer authentischen Signatur der Email nur mit Zustimmung des Auftragnehmers und vorangegangener Vereinbarung im Zuge der Anbotslegung gültig.
4.1. Basis des Auftrages ist stets der Inhalt des Angebots des Auftragnehmers. Abweichende Inhalte in Bestellungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn hierüber eine positive Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer erfolgt.
4.2. Schweigen des Auftragnehmers zu einer vom Anbot abweichenden Bestellung des Auftraggebers gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung zur Änderung des Auftrags.
4.3. Die Anwendbarkeit des § 362 HGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Festgehalten wird, dass Schweigen in der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sofern nicht ausdrücklich – wie insbesondere in den Punkten 6. und 7. dieser Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt – im Einzelfalls derartiges vereinbart wird, kein Erklärungswert zukommt.
4.4. Bestellungen des Auftraggebers erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn der Bestellung ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt und der Auftragnehmer das Zustandekommen des Vertrages mittels Auftragsbestätigung dokumentiert.
5.1. Die in Angeboten des Auftragnehmers enthaltenen Preise sind freibleibend, sofern nicht im Angebot ausdrücklich ein Fixpreis zugesagt wurde.
5.2. In jedem Fall, d.h. auch bei Vorliegen einer Fixpreisvereinbarung ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, für im Zeitpunkt zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungsausführung eingetretene Änderungen bei Lohnkosten und Beschaffungskosten der erforderlichen Komponenten jedweder Art, d.h. durch Änderungen der Rechtsvorschriften, behördliche Empfehlungen oder behördliche Maßnahmen bzw. Änderungen börsen- oder marktorientierter Preise, die dem Auftrag zugrunde liegenden Positionspreise zu erhöhen oder zu vermindern.
5.3. Das Anbot eines Komplettsystems (Systemangebote) ist jedenfalls als Fixpreisvereinbarung im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen.
6.1. Für den Fall, dass seitens des Auftraggebers Vertragsänderungen gewünscht werden bzw. der Auftragsumfang erweitert wird oder Folgeaufträge erteilt werden, besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf ein angemessenes Entgelt.
6.2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diesfalls ein schriftliches Nach-tragsoffert unterbreiten, dessen Richtigkeit dem Grunde und der Höhe nach von Seiten des Auftraggebers als akzeptiert gilt, sofern der Auftraggeber nicht längstens binnen 8 Tagen nach Erhalt des Nachtragsoffertes nachweislich schriftlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs des Auftraggebers kommt keine Vertragsänderung zustande und ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Auftragsänderungen bzw. Auftragserweiterungen oder Nachtrags- bzw. Zusatzwünsche des Auftraggebers zu erfüllen.
6.3. Sofern infolge eines Widerspruchs gegen ein Nachtragsoffert die Abwicklung des Gesamtauftrages nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortgesetzt werden könnte, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der weiteren Auftragsabwicklung innezuhalten. Allfällige Schäden, welche dem Auftragnehmer durch die hieraus verursachte Verzögerung seitens des Auftraggebers erwachsen, wie insbesondere Stillstandszeiten, Partiekosten, Lagerkosten, An- und Abreise- sowie Aufenthaltskosten, sind seitens des Auftraggebers zu ersetzen.
6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserfüllung geringfügige Änderungen der technischen Anlage vorzunehmen, soweit diese Änderungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und den berechtigten Interessen des Auftraggebers bzw. den Planungsgrundlagen nicht widersprechen.
7.1. Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erst nach schriftlicher Auftragserteilung verpflichtet, wenn gleichzeitig mit der Auftragserteilung alle technischen und vertragsrechtlichen Fragen geklärt sind, dem Auftragnehmer daher auch insbesondere alle Planungsunterlagen und Pläne bzw. Skizzen, technische Beschreibungen, sowie Spezifikationen und sonstige technischen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, welche der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags benötigt.
7.2. Mangels anders lautender Vereinbarungen gelten auf die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer jedenfalls ausdrücklich vereinbarte INCOTERMS, für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde gilt für die Gefahrtragung, d.h. für den Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr insbesondere für den Fall des zufälligen Untergangs des Werkes „EXW“ (ex works) vereinbart. Subsidiär gelten für die Frage der Bestimmung des Zeitpunktes des Gefahrüberganges auch die Bestimmungen im Punkt 14.2. dieser Geschäftsbedingungen.
7.3. Soweit mit der Auftragserfüllung die Einholung erforderlicher Bewilligungen Dritter, insbesondere behördlicher Genehmigungen verbunden sind, sowie Vorleistungen seitens des Auftraggebers erbracht werden müssen, wie insbesondere die Beistellung vertraglich vereinbarter Leistungen oder die für die Montage und Inbetriebnahme allfällig erforderlichen Energieversorgungsanschlüsse, sowie erforderliche Zu- und Ableitungen, so sind diese seitens des Auftraggebers beizubringen.
7.4. Soweit die Beistellung durch den Auftraggeber nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, mit der weiteren Auftragserfüllung und Leistungserbringung innezuhalten, wobei diesfalls Schäden des Auftragnehmers zu Lasten des Auftraggebers gehen bzw. ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl ermächtigt, vorgeschriebene behördliche Genehmigungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzuholen, sowie auf dessen Kosten die erforderlichen Energiezuleitungsanschlüsse, sowie sonstige Zu- und Ableitungen herstellen zu lassen.
7.5. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Vertragserfüllung dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Montage der Montageort durch Mitarbeiter des Auftragnehmers problemlos zugänglich ist, sowie an Ort und Stelle auch gesicherte versperrbare Räumlichkeiten zur Lagerung von Komponenten, Material und Werkzeugen vorhanden sind. Diese Beistellung seitens des Auftragnehmers ist unentgeltlich zu erbringen.
7.6. Weiters sind seitens des Auftragnehmers die für die Leistungsausführung einschließlich eines Probebetriebes erforderliche Energie, sowie sonstige Rohstoffe kostenlos beizustellen.
7.7. Sollte ein Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründe (insbesondere Punkt 7.6.) nicht möglich sein, dass seitens des Auftraggebers die erforderliche Energie für den Probebetrieb oder die sonstigen Komponenten (Rohstoffe, Software, Spezifikationen etc.) nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt die fertig montierte Anlage als ordnungsgemäß abgenommen und durch den Auftraggeber übernommen, wenn nicht spätestens binnen 8 Tagen ab Beendigung der Montage schriftlich (inhaltlich bestimmte und ausreichend konkretisierte) Mängelrüge erhoben wird.
7.8. Im Falle einer dringenden Leistungsausführung ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm daraus erwachsenden Zusatzkosten, insbesondere resultierend aus Mehrkosten durch Überstundenzuschläge, teureren Anfahrtskosten durch die Wahl eines rascheren Beförderungsmittels, allfällig höhere Aufenthalts- und Nächtigungskosten, sowie Kosten allfällig rascherer Materialbeschaffung dem Auftragnehmer zu verrechnen.
8.1. In Angeboten, Bestellungen, bzw. Auftragsbestätigungen enthaltene Lieferfristen und Fertigstellungstermine sind nur dann als fixe Endtermine anzusehen, wenn die Einhaltung der Lieferfristen bzw. der Fertigstellungstermine als Endtermine verbindlich schriftlich zugesagt wurde.
8.2. Für den Fall, dass der Beginn der Vertragserfüllung durch den Auftraggeber oder dem Auftraggeber zurechenbare Umstände verzögert wird und die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, werden auch bei verbindlicher Zusage fixer Endtermine und garantierter Fristen diese um den Zeitraum des verspäteten Beginns der Leistungsausführung zeitlich nach hinten verschoben. Sofern durch eine derartige Verschiebung des Endtermins dem Auftragnehmer Mehrkosten erwachsen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
8.3. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere im Falle von Katastrophen, Unruhen, Kriegswirren oder auch den Fall der Arbeitsniederlegung bzw. des Arbeitskampfes, sei es in der Sphäre des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers besteht keine Bindung beider Vertragsteile an vereinbarte Lieferfristen bzw. Abnahmetermine und ist diesfalls von beiden Vertragsteilen einvernehmlich ein neuer Termin für die Leistungserbringung zu vereinbaren. Ausdrücklich festgehalten wird, dass im Fall höherer Gewalt ein Verzug eines der beiden Vertragsteile ausdrücklich nicht eintritt.
8.4. Sollte es dem Auftragnehmer durch einen vom Auftraggeber zu vertretenen verspäteten Beginn der Auftragserfüllung nicht möglich sein, den Auftrag zu erfüllen oder innerhalb einer zeitlich nach hinten versetzten Frist erfüllen, weil beispielsweise durch fixe Planung von Montagezeiten und Partieeinsatzzeiten die für die Auftragsabwicklung bzw. Montage erforderlichen (Human- und sonstigen) Ressourcen im zeitlich nach hinten geschobenen Zeitraum nicht mehr verfügbar sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vereinbarung eines neuen Leistungszeitraumes bzw. allfällig eines neuen Zeitplanes mit dem Auftraggeber zu verlangen. Für den Fall, dass die Erstellung eines neuen Zeitplanes bzw. neuer Leistungsfristen seitens des Auftraggeber abgelehnt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt von der weiteren Auftragsabwicklung Abstand zu nehmen, ebenso den Vertragsrücktritt zu erklären und alle bis dato erbrachten Leistungen, sei es Planungs- und Projektierungsarbeiten, ebenso auch Fertigungs- und Herstellungsarbeiten in Rechnung zu stellen, sowie bereits erstellte Komponenten unabhängig von einer allfällig noch erforderlichen Montage auszuliefern und zu fakturieren und unabhängig von einem weiteren dem Auftragnehmer entstandenen Schaden das Erfüllungsinteresse einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen.
8.5. Alternativ dazu besteht ein Wahlrecht des Auftragnehmers anstelle einer Auslieferung erstellter Komponenten, diese auch anderweitig nach seiner Wahl zu verwenden.
9.1. Soweit seitens des Auftragnehmers Komponenten beigestellt werden, sei es Hardware- oder Softwarekomponenten, bzw. sonstige Vorleistungen seitens des Auftragnehmers erbracht werden oder nach Fertigstellung der Leistungen durch den Auftragnehmer weitere Leistungen auftraggeberseits an der vom Auftragnehmer fertig gestellten Leistung veranlasst werden, sind diese Komponenten und Leistungen nicht Gegenstand der Gewährleistung des Auftragnehmers.
9.2. Soweit durch auftraggeberseits beigestellte Komponenten oder vom Auftraggeber veranlasste Vorleistungen oder Leistungen Dritter bzw. durch den Auftraggeber selbst nach Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers in Leistungen des Auftragnehmers eingegriffen wird bzw. Komponenten, welche vom Auftragnehmer erstellt, ausgeliefert, gegebenenfalls auch montiert worden sind, eingegriffen wird, entfällt ebenso die Gewährleistung des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich eine Zustimmung des Auftragnehmers hiezu erteilt wurde und eine schriftliche Zusatzvereinbarung über die Gewährleistung für diese Fälle vorliegt.
9.3. Unerheblich ist bei vom Auftraggeber beigestellten Komponenten, ob es sich um neue oder gebrauchte Komponenten handelt. In allen Fällen haftet der Auftraggeber für die Funktionstüchtigkeit und die für die erforderliche Eignung. Werden seitens des Auftraggebers defekte Komponenten beigestellt, so ist hier Punkt 7. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Punkt 7.3. hinsichtlich allfälliger weiterer Aufwendungen des Auftragnehmers anzuwenden, ebenso bei allfällig hierdurch verursachte Schäden des Auftragnehmers insbesondere auch die Bestimmungen des Punktes 15.
9.4. Eine Gewährleistung im Sinne des Punktes 14. dieser Vereinbarung gilt für vom Auftraggeber beigestellte Komponenten ausdrücklich nicht.
10.1. Soweit vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist nach Auftragserteilung ein Drittel des gesamten Auftragsvolumens nach Legung der 1. Teilrechnung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber zu leisten, sowie in jenen Fällen, in denen fixe Systemkomponenten lediglich ausgeliefert und nicht montiert werden, die restlichen zwei Drittel gegen Teil- bzw. Schlussrechnungslegung bei Auslieferung; sofern neben der Auslieferung auch eine Montage zu erfolgen hat, ist ein weiteres Drittel gegen Teilrechnungslegung bei Auslieferung und das letzte Drittel nach Abschluss der Montagearbeiten und einer allfälligen Inbetriebnahme vor Ort nach Teil- bzw. Schlussrechnungslegung zu entrichten.
10.2. Treten vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen in der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig von der Vereinbarung anderer Zahlungsmodalitäten im Vertrag bzw. den gegenständlichen Geschäftsbedingungen jene Leistungen, welche bereits erbracht worden sind, mittels Teilrechnung zu verrechnen und sofort fällig zu stellen. Dies gilt ebenso für Schadenersatzforderungen des Auftragnehmers und Mehrkosten des Auftragnehmers, welche bei der Leistungserbringung entstehen und aufgrund dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages zur Verrechnung gelangen dürfen.
10.3. Erlangt der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss, sei es auch bereits im Ausführungsstadium des Auftrages Kenntnis von Umständen, welche die Bonität des Auftraggebers in Frage ziehen und damit eine mangelnde Zahlungsfähigkeit bzw. eine schlechte wirtschaftliche Lage des Auftraggebers betreffen Kenntnis, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dato erbrachten Leistungen zur Gänze abzurechnen und fällig zu stellen und hinsichtlich des gesamten Auftragsvolumens, welches seitens des Auftraggebers noch nicht bezahlt wurde, eine Sicherstellung beispielsweise durch Erlag einer abstrakten Bankgarantie bzw. eines von einem namhaften Bankinstitut akzeptierten Bankwechsels oder durch gerichtlichen oder treuhändigen Erlag des noch offenen Restbetrages bei Gericht, Rechtsanwälten oder Notaren zu verlangen.
11.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus welchem Rechtsgrunde auch immer mit Forderungen des Auftragnehmers gegenzurechnen (zu kompensieren oder aufzurechnen). Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung des Auftraggebers mit dem gegenständlichen Auftrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht, solange die Berechtigung der Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt wurde.
11.2. Sollte bei der Auftragsabwicklung das Erfordernis der Beiziehung von außergerichtlichen Sachverständigen oder unabhängiger Experten einschließlich der Rechtsanwaltskosten infolge Verzuges des Auftraggebers anfallen, sind diese vom Auftraggeber zur Gänze zu tragen.
11.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt für eigene firmenintern erstellte Mahnungen zumindest € 15,00 zuzüglich einer allfällig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sollten mit der Mahnleistung darüber hinaus gehende Aufwendungen anfallen, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, diese nach ihrem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Zu denken ist hier insbesondere an die mit der Einsetzung von Personalressourcen im Mahnwesen bzw. in der Auftragsbearbeitung entstehenden zusätzlichen Arbeitsstunden in Höhe des im Hauptvertrag vereinbarten Stundensatzes je Mitarbeiter bzw. in Höhe des normalerweise mit Kunden zur Verrechnung gelangenden Stundensatzes der einzelnen Mitarbeiter.
11.4. Soweit der Auftragnehmer im Mahnwesen anwaltliche Hilfe beizieht, ist der Auftraggeber auch verpflichtet, die mit der anwaltlichen, auch außergerichtlichen Tätigkeit verbundenen Kosten nach den Richtlinien des Rechtsanwaltstarifgesetzes und den autonomen Honorarrichtlinien zu tragen und wird für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung der offenen Forderung durch den Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, dass anwaltliche Mahnleistungen nicht im gerichtlichen Einheitssatz beinhaltet sind, der Auftragnehmer daher zur Geltendmachung derselben im Rahmen des sonstigen vertraglichen Schadenersatzes berechtigt ist.
12.1. Alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen bzw. gelieferten und montierten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2. Besteht auftraggeberseits Zahlungsverzug oder wird die Bonität des Auftraggebers seitens des Auftragnehmers berechtigt in Frage gezogen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Leistungen und Komponenten, sowie Geräte (auch Softwarekomponenten) zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag bezweckt ist.
Für vom Auftragnehmer gelieferte Hardwarekomponenten besteht eine Nachlieferungsgarantie von 7 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung. Für Anlagen und Komponenten, welche älter als 7 Jahre sind, kann seitens des Auftragnehmers keine Garantie für die Verfügbarkeit von Komponenten und Ersatzteilen abgegeben werden.
14.1. Vereinbart wird, dass für offene Mängel, die bereits bei der Auslieferung bzw. der Anlieferung vor Ort und im Zuge der Montage der Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme augenfällig sind, keine Gewährleistung im Sinne des § 928 ABGB stattfindet.
Gewährleistungsfristen werden ab der Auflieferung bzw. Anlieferung beim Kunden, im Falle des Transports durch Dritte ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Leistungen bzw. Komponenten an den Beförderer, wenn es sich um eine vereinbarte oder übliche Beförderungsart handelt.
14.3. Erfüllungsort ist bei Liefer- bzw. Auslieferungsverträgen ohne nachfolgende Montage durch den Auftragnehmer der Unternehmenssitz des Auftragnehmers.
14.4. Für den Fall, dass seitens des Auftragnehmers auch eine Montage bzw. eine Inbetriebnahme zu erbringen ist, laufen die Gewährleistungsfristen ab der Montage bzw. ab der Inbetriebnahme der Anlage. Als Stichtag hiefür gilt der erfolgreiche Abschluss eines Probebetriebes durch den Auftragnehmer.
14.5. Bei beidseitigen Handelsgeschäften wird eine einvernehmliche Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Auslieferung bzw. Inbetriebnahme vereinbart.
14.6. In jedem Fall wird die Gewährleistungsfrist einvernehmlich mit maximal 18 Monaten ab der Auslieferung unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. Abschluss des positiven Probebetriebes begrenzt.
15.1. Eine allfällige Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers besteht lediglich für verschuldete Schäden, nicht jedoch für fahrlässiges oder grob fahrlässiges Handeln. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bestehen nur sekundär im Hinblick auf bestehende Gewährleistungsansprüche. Der Auftraggeber ist gehalten, zuvor Verbesserung oder Austausch im Sinne der Gewährleistung entgegenzunehmen, erst wenn Austausch oder Verbesserung nicht möglich sind, ist der Auftraggeber berechtigt, Preisminderung bzw. Schadenersatzansprüche in Form eines Geldersatzes zu verlangen.
15.2. Ausdrücklich ausgeschlossen wird der Ersatz allfälliger Mangelfolgeschäden, sofern der Auftraggeber kein grobes Verschulden bzw. Vorsatz zu vertreten hat.
16.1. Festgehalten wird, dass eine Produkthaftung des Auftragnehmers für Norm- bzw. Serienteile, d.h. standardisiert vom Auftragnehmer zugekaufte Komponenten zur Gänze ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist seitens des Auftragnehmers über Verlangen des Auftraggebers diesem lediglich der Produzent bzw. Lieferant des Auftragnehmers bekanntzugeben und wird der Auftragnehmer über Verlangen des Auftraggebers diesem allfällig bestehende Schadenersatz- bzw. sonstige Ersatzansprüche an diesen Produzenten bzw. Lieferanten abtreten.
16.2. Für alle übrigen vom Auftragnehmer erstellten bzw. erbrachten Leistungen, insbesondere auch für durch den Auftragnehmer assemblierte Komponenten, gelieferte Waren, Geräte und Anlagen besteht eine Produkthaftung des Auftragnehmers in all jenen Fällen nicht, in denen die Leistungserbringung nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Einhaltung aller hierauf Bezug habender Normen und Vorschriften erfolgte.
16.3. Festgehalten wird, dass die Eignung und Sicherheit der gelieferten Produkte sich aus den Zulassungsvorschriften, den Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder Bestimmungen hinsichtlich Wartung und Betrieb ergeben. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass gelieferte und montierte Anlagen den vorgeschriebenen Überprüfungen bzw. Abnahmen, insbesondere TÜV-Abnahmen oder vergleichbaren staatlichen bzw. halbstaatlichen Abnahmen entsprechen bzw. hierüber positive Prüf- bzw. Abnahmebefunde vorliegen.
17.1. Soweit seitens des Auftragnehmers für die Erfüllung des Auftrages Software beigestellt oder zugekauft wird, ist die Nutzung dieser Software ausdrücklich nur nach den jeweilig bestehenden Software-Verträgen bzw. Lizensierungsbestimmungen zulässig.
17.2. Insbesondere ist dem Auftraggeber jede Nutzung von beigestellter Software entgegen den Bestimmungen der jeweiligen Software-Verträge bzw. Lizenzvereinbarungen untersagt.
17.3. Soweit dem Auftragnehmer infolge Verstoßes des Auftraggebers hierdurch rechtliche Schwierigkeiten mit den jeweiligen Software-Lieferanten entstehen, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.
17.4. Soweit vom Auftragnehmer Oracel-Software beigestellt wird, darf diese nur und ausschließlich in Verbindung mit Software-Paketen, Komponenten bzw. Anlagen der Auftragnehmerin verwendet werden, für welche die Oracel-Software bei Leistungserbringung ursprünglich implementiert wurde. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass eine Nutzung von Oracel-Software für Drittprodukte nicht gestattet ist. Dem Auftraggeber ist es auch nicht gestattet, in die Oracel-Software direkt einzugreifen bzw. diese selbständig auf anderen Rechnern zu installieren, zu duplizieren, zu kopieren etc. Der Auftraggeber hat an der Oracel-Software lediglich eine Nutzungsbewilligung eingeschränkt auf den Zweck der Nutzung in Zusammenhang mit Software bzw. Komponenten oder Anlagen der Auftragnehmerin.
Erfüllungsort ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart – 2486 Pottendorf, der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
Für alle Aufträge des Auftragnehmers ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart – ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und die Verweisung des österreichischen internationalen Privatrechtes auf andere Rechtsordnungen werden ausgeschlossen.
Vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber resultierend aus Verträgen oder der Auflösung von Verträgen ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart – das örtlich und sachlich zuständige Gericht für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
21.1. Schriftliche Anfragen, Mitteilungen jedweder Art sind ausschließlich an den jeweiligen Projektleiter, sofern ein derartiger seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurde, an die Geschäftsführung des Auftragnehmers zu richten. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort sind nicht berechtigt, derartige schriftliche Mitteilungen mit der Wirkung entgegenzunehmen, dass sie dem Auftragnehmer als zugegangen gelten.
21.2. Als schriftlich ist neben den oben erwähnten Formen der Übersendung auf dem Postwege, per Telefax und Email auch die Übermittlung per EDI oder ähnlichen elektronischen Transaktionsstandards anzusehen.
21.3. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte de Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind allfällige Vertragslücken bzw. Lücken der Vereinbarung zu füllen.
der Rudolf BERTHOLD Gesellschaft m.b.H.
(Stand März 2005)
1.1. Für sämtliche Aufträge des Auftraggebers, ebenso Auftragserweiterungen und Folgeaufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit im Auftrag keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
1.2. Von diesen nachstehenden Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden auf Aufträge des Auftraggebers, welche auf Basis dieser Geschäftsbedingungen erteilt werden, keine Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass anderslautende Geschäftsbedingungen in einer Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung durch den Auftragnehmer angeführt werden und seitens des Auftraggebers unwidersprochen bleiben.
1.3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.
1.4. Mit Erteilung des Auftrages an den Auftraggeber anerkennt der Auftragnehmer die gegenständlichen Geschäftsbedingungen einschließlich des Ausschlusses allfällig eigener Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn sich der Auftragnehmer in einer Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen bezieht.
2.1. Basis des Auftrages ist ausschließlich die Bestellung des Auftraggebers. Abweichende Inhalte in Auftragsbestätigungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn hierüber eine positive Gegenbestätigung durch den Auftraggeber erfolgt.
2.2. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen von bereits erteilten Bestellungen werden für den Auftraggeber nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Bestelltag und damit Beginn für den Lauf der Lieferfrist (sofern nicht fixe Lieferfristen vereinbart wurden) ist das Absendedatum der Bestellung zuzüglich der durchschnittlichen Dauer des Postweges, im Falle mündlicher Bestellung das Absendedatum der schriftlichen Bestätigung.
2.4. Sofern seitens des Auftragnehmers Änderungen der Bestellung oder der Auslieferung jedweder Art beabsichtigt sind, sind diese nur zulässig, wenn hierüber eine schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber erfolgt. Wenn eine Bestätigung durch den Auftraggeber nicht erfolgt, gilt die vom Auftragnehmer vorgeschlagene Änderung als nicht genehmigt und gilt weiterhin die ursprüngliche schriftliche Bestellung des Auftraggebers.
3.1. Die Bestellung ist seitens des Auftragnehmers umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen.
3.2. Erfolgt eine Bestätigung durch den Auftragnehmer nicht innerhalb von acht Tagen einlangend beim Auftraggeber ab dem Bestelltag, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Es gilt diesfalls Stillschweigen des Auftragnehmers im Sinne des § 362 HGB als Zustimmung
3.3. Solange der Auftrag nicht durch die Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich angenommen wird, zustandegekommen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die Bestellung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs genügt die nachweisliche Absendung vor Empfang der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
3.4. Weicht das Bestägigungsschreiben des Auftragnehmers in begründeten Fällen von der Bestellung des Auftraggebers ab, so sind Abweichungen von der Bestellung auf der Bestätigung deutlich zu markieren und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ohne Zustimmung des Auftraggebers gilt nach wie vor die Bestellung.
3.5. Sollte seitens der Auftraggebers eine von der Bestellung abweichende Lieferung durch den Auftragnehmer in Unkenntnis der Abweichung angenommen werden, gilt die vorbehaltlose Warenannahme nicht als Zustimmung zur Auftragsänderung.
3.6. Lässt die Bestellung die Lieferfristen oder Preise hinsichtlich aller oder einzelner Positionen offen, so ist die Bestellung als Anbotslegung zu werten und sind die Preise und Lieferzeiten, die in der Bestellung nicht genannt sind, vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung zu ergänzen und gilt die durch den Auftragnehmer ergänzte und an den Auftraggeber rückgemittelte Auftragsbestätigung unabhängig von ihrer Bezeichnung als Anbot im Rechtssinne. Ein Vertrag kommt diesfalls erst nach Rückbestätgigung der Änderungen durch den Auftraggeber zustande.
3.7. Wird die Bestellung durch den Auftragnehmer ergänzt, ist der Auftraggeber auch bei Vertragsannahme zum Widerruf der Bestellung binnen zehn Tagen ab Einlangen der Auftragsbestätigung auch ohne Angabe von Gründen berechtigt.
4.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt, soferne keine fixen Termine vertraglich vereinbart worden sind, mit dem Bestelltag zu laufen.
4.2. Der Liefertermin ist der Tag, an dem der Bestellgegenstand an der in der Bestellung genannten Lieferadresse eintrifft.
4.3. Ist keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten.
4.4. Kann der Auftragnehmer die vereinbarten oder sich aus diesen Bedingungen ergebenen Fristen nicht einhalten, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzugsdauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist tritt nur dann ein, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt wird.
4.5. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung und/oder Leistung ist die vollständige Vertragserfüllung. Dazu gehört, je nach vereinbartem Liefer- und Leistungsumfang insbesondere auch die ordnungsgemäße Assemblierung, gegebenenfalls Montage und Bereitstellung der Dokumentation, Schaltpläne, Betriebsanleitungen etc. in gefordertem bzw. ausreichendem Umfang. Hievon können auch erforderliche Schulungen und Einweisungen umfasst sein.
4.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herstellung und die Qualität der Herstellung durch den Auftragnehmer nach Vorankündigung auch in der Produktionsstätte des Auftragnehmers, sowie dessen Subunternehmer und Vorlieferanten zu besichtigen, sich über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten und Qualität zu informieren oder die Lieferung im Werk des Auftragnehmers abzunehmen.
4.7. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit der Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
4.8. Sämtliche Rechtsfolgen, wie insbesondere Lieferverzug, richten sich jedenfalls nach dem vereinbarten Termin (Zahlungsfrist, Garantie, Gefahrenübergang, etc.), der Auftraggeber trägt bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.
4.9. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den gelieferten Bestellgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen oder Mängel zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gilt als abbedungen. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5.1. Vereinbarte Preise verstehen sich grundsätzlich inklusive Dokumentation, Servicecodes, Passwörter, Anlagensoftware einschließlich Firmware, Verpackung und aller Nebenspesen, jedoch ohne Mehrwertsteuer und gelten als Fixpreise.
5.2. Die Zahlung erfolgt in der Regel 14 Tage nach Rechnungserhalt und Warenübernahme mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto.
5.3. Bei aufgetretenen Mängeln ist der Auftraggeber bis zur vollständigen Mängelbehebung berechtigt, die Zahlung zur Gänze zurückzubehalten und beginnt die Frist für die Berechnung des Skontos erst mit mangelfreier Leistung zu laufen.
5.4. Die Zahlung kann nach Wahl des Auftraggebers mittels Banküberweisung bzw. mittels Telebanking veranlasst werden. Für eine fristgerechte Zahlung genügt die Veranlassung derselben am Tage der Fälligkeit.
5.5. Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – DDU Pottendorf (entladen) (INCOTERMS) einschließlich Steuern, Gebühren und Zölle.
6.1. Wenn in der Bestellung nicht anders festgelegt, erfolgt die Lieferung / Leistung frei von Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmer an die vom Auftraggeber bestimmten Lieferadresse (im Inland frachtfrei und wenn grenzüberschreitend, DDP gemäß INCOTERMS in der letztgültigen Fassung).
6.2. Bei direkter Lieferungen zum Kunden des Auftraggebers erfolgt die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers; Nachnahmesendungen können nicht akzeptiert werden. Soweit der Auftraggeber Nachnahmesendungen ausnahmsweise dennoch akzeptiert, ist er wahlweise auch berechtigt, die Nachnahmegebühr bei der laufenden bzw. auch bei anderen Geschäftsbeziehungen zum Auftragnehmer vom dort vereinbarten Preis abzuziehen.
6.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit sämtlichen Bestelldaten, wie Bestellnummer, Teilenummer, genaue Warenbezeichnung, Bestellposition und im Falle der Lieferungen aus dem EU-Ausland Zoll- und Warennummer, etc. beizugeben.
6.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alle Interessen des Auftraggebers zu wahren und gegebenenfalls beim Frachtführer Ersatzansprüche wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung der Ware und dergleichen sofort zu stellen oder diese Ansprüche über Verlangen des Auftraggebers – unbeschadet der Haftung des Auftragnehmers – unverzüglich an ersteren abzutreten.
6.5. Der vereinbarte Preis beinhaltet die Kosten der Verpackung. Soweit durch unsachgemäße Verpackung Schäden entstehen, sind diese vom Auftragnehmer zu vertreten. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten den Bestellgegenstand handelsüblich und zweckmäßig zu verpacken.
6.6. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass die verwendete Verpackung, soweit nicht eine Abholung derselben im nachstehenden Sinne durch den Auftragnehmer erfolgt, als unbedenklicher Restmüll bzw. Hausmüll entsorgbar ist und es sich bei den verwendeten Verpackungsmaterialien um keinen Sondermüll handelt. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet über Aufforderung des Auftraggebers die verwendete Verpackung, welcher Art und Beschaffenheit auch immer, beim Auftraggeber bzw. an einer vom Firmensitz des Auftraggebers abweichenden sonstigen Lieferadresse abzuholen und fachgerechter Entsorgung zuzuführen.
6.7. Der inländische Auftragnehmer hat die Verpackungsverordnung (VVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Er hat die „ARA-Lizenznummer“, „Verpackungsfraktionen“ und Gewichte auf dem Lieferschein anzuführen. Sofern der Auftragnehmer sich eines Dritten bedient, hat er in der Auftragsbestätigung darauf hinzuweisen und das Verpackungsmaterial von der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle unverzüglich abzuholen und VVO-gemäß auf eigene Kosten zu entsorgen. Gerät der Auftragnehmer dabei in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu lagern, zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.
7.1. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Es darf hierdurch zu keiner Kostenbelastung des Auftraggebers und zu keiner Lieferfristüberschreitung kommen.
7.2. Bei funktionell zusammengehörigen Komponenten ist stets auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung oder ohne Bezug hierüber im Vertrag nur eine Gesamtlieferung zulässig, dies auch bei anders lautenden und entgegen stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder bei anders lautender Rückbestätigung in der Auftragsbestätigung oder in der sonstigen Korrespondenz. Vermerke auf Lieferscheinen und Rechnungen, welche eine Teillieferung ausdrücklich für zulässig erklären gelten als unbeachtlich.
7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern bzw. nach seiner Wahl gegebenenfalls auf Kosten des Auftragnehmers die ordnungsgemäße und sachgemäße Lagerung der Teillieferung im Falle einer ausnahmsweise erfolgten Annahme vorzunehmen. Festgehalten wird, dass auch im Falle, dass ausnahmsweise eine Teillieferung seitens des Auftraggebers ausdrücklich akzeptiert wird, hieraus keine allgemeine Regel für die Zukunft abgeleitet werden kann und insbesondere hierin keine ausdrückliche bzw. stillschweigende Zustimmung zu erblicken ist, dass der Auftraggeber in Hinkunft Teillieferungen zu akzeptieren bereit ist.
7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, technische Unterlagen des Auftragnehmer bzw. seiner Subunternehmer und Lieferanten im erforderlichen Ausmaß an den Kunden oder Endkunden weiterzugeben.
8.1. Die Rechnung muss in zweifacher Ausfertigung gelegt werden und nachstehende Angaben enthalten: Die Bestellnummer und sämtliche sonstigen Bestell- und Lieferdaten sowie der ARA-Lizenznummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer und ist an den Firmensitz des Auftraggebers zu übermitteln.
8.2. Die Rechnung hat verpflichtend die für die spesenfreie bzw. spesengünstige Überweisung notwendigen Bankcodes, jedenfalls den „BIC“ und den „IBAN“ verpflichtend zu enthalten.
8.3. Soweit der Rechnungsbetrag variabel ist, d.h. vom tatsächlichen Lieferungsumfang abhängt oder Arbeits- und Montageleistungen enthält, sind der Rechnung entsprechenden Nachweise (Zeitaufschreibungen, Lieferscheine bzw. Materialscheine uva.) im Original beizuschließen.
8.4. Rechnungen, die den obigen Bestimmungen nicht entsprechen können, gelten auch ohne Retournierung mit dem Vermerk „ungebucht retour“ als nicht gelegt und lösen keine Fälligkeit aus.
9.1. Vereinbarte Termine sind mangels anders lautender Vereinbarung Fixtermine.
9.2. Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt – unabhängig von der Verpflichtung der Vertragserfüllung- eine, vom Verschulden des Auftragnehmer und dem Nachweis eines Schadens unabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale in der Höhe von 0,5 % des Gesamtbestellwertes pro begonnenem Kalendertag bis maximal 10 % des Gesamtbestellwertes zu verlangen.
9.3. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Vertragsrücktrittes des Auftraggbers, ist der Auftraggeber berechtigt unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens 10 % des Gesamtbestellwertes als Pönale zu fordern.
9.4. Liegt auch nur teilweiser Verzug vor, der binnen der vom Auftraggeber zu setzenden, angemessenen Nachfrist vom Auftragnehmer nicht behoben ist, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag teilweise oder zur Gänze zurückzutreten.
9.5. Erlangt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss, sei es auch bereits im Ausführungsstadium des Auftrages Kenntnis von Umständen, welche die Bonität des Auftragnehmers in Frage ziehen und damit die Lieferung an und für sich bzw. die Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. die Nachlieferbarkeit oder die Erfüllung von Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzverpflichtungen in Zweifel ziehen oder einer generellen schlechten wirtschaftlichen Lage den Auftraggeber betreffend Kenntnis, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den Fall, dass die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer noch nicht begonnen hat, zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten bzw. für den Fall, dass seitens des Auftragnehmers der Vertrag bereits zum Teil erfüllt wurde, vom restlichen noch nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten, wobei der Auftraggeber diesfalls berechtigt ist, allfällige ihm durch den notwendig gewordenen Vertragsrücktritt entstehende Gegenforderungen, Schadenersatzansprüche etc. mit der bereits erfolgten teilweisen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gegenzurechnen.
9.6. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Auftragnehmers oder bei einer Änderung der Eigentümerstruktur ist der Auftraggeber jedenfalls berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Umstände sofort zu informieren.
10.1. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben den in Österreich bzw. dem Raum der europäischen Union geltenden allgemeinen und besonderen Gesetzen und Verordnungen und den allgemeinen Regeln der Technik und Normen zu entsprechen. Insbesondere ist immer die letztgültige technische Version zu liefern.
10.2. Der Auftragnehmer übernimmt für sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen auf die Dauer von drei Jahren – im Falle längerer gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen für diesen Zeitraum – die volle und uneingeschränkte Garantie für die bestellgemäße Ausführung und Mängelfreiheit. Er garantiert die Einhaltung sowohl der gewöhnlich vorausgesetzten und zugesicherten Eigenschaften als auch aller anwendbaren gesetzlichen Normen und Bestimmungen dieses Vertrages. Weiters garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem Stand der Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und der Bestellgegenstand für den Einsatzzweck geeignet ist.
10.3. Die Garantiefrist beginnt mit erfolgreicher Übernahme des Bestellgegenstandes durch den Kunden / Endkunden des Auftraggebers oder – im Falle der Verwendung in den Werken des Auftraggebers – anlässlich des erstmaligen Einsatzes des Bestellgegenstandes und Übergabe aller Dokumentationen an den Auftraggeber. Die Garantiefrist endet jedoch spätestens nach Ablauf von vier Jahren ab Lieferung (= Übergabe des Bestellgegenstandes an der vereinbarten Lieferadresse) sowie ab Übergabe sämtlicher zur Lieferung gehöriger Gegenstände, somit auch erforderlicher Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen an den Auftraggeber. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Garantiefrist für den gesamten Liefergegenstand neu zu laufen.
10.4. Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein Garantiefall vorliegt, so verpflichtet sich der Auftragnehmer bis zur Klärung der Frage, ob ein Garantiefall vorliegt, die vorliegenden Mängel – zumindest provisorisch – auf eigene Kosten zu beheben.
10.5. Zahlungen des Auftraggebers gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge bzw. sonstige Ansprüche jeglicher Art. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der vereinbarte Preis vollständig zurückbehalten werden.
10.6. Der Auftraggeber hat das Wahlrecht zwischen Preisminderung, Verbesserung, Austausch und (im Falle nicht geringfügiger Mängel) gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
10.7. Eine allfällige Verbesserung oder ein Austausch ist auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers unverzüglich, nicht jedoch später als 8 Tage ab der Mängelrüge des Auftraggebers am Firmensitz bzw. der Betriebsstätte des Auftraggebers oder am Lager- oder Einbauort des Bestellgegenstandes beim Kunden (soweit dieser dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss bekannt gegeben wurde) durchzuführen.
10.8. Alle mit der Mängelbehebung allfällig anfallenden Kosten (z.B. auch Reise-, Montage- und Demontagekosten, etc.), sind vom Auftragnehmer zu tragen.
10.9. Bei Gefahr im Verzug ist der Auftraggeber berechtigt Mängel auch ohne Setzung dieser Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmer zu beheben oder beheben zu lassen, ohne dass hierdurch die Ansprüche des Auftraggebers auf irgendeine Weise beeinträchtigt würden.
10.10. Im Falle von Software oder Dokumentationsleistungen übernimmt der Auftragnehmer die uneingeschränkte Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Der Auftragnehmer garantiert weiters die Nachlieferbarkeit der gelieferten Waren insbesondere Hardwarekomponenten, von Ersatzteilen und Verschleißteilen für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung.
12.1. Bei der Erstlieferung von technischen Anlagen und Geräten hat eine Einschulung kostenlos zu erfolgen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart.
12.2. Bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch den Auftraggeber zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, allfälliger baulicher Notwendigkeiten oder dgl.), Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten, CE-Erklärungen, bzw. Hinweise auf Besonderheiten des Bestellgegenstandes mitzuliefern, sowie die erforderlichen Beschriftungen anzubringen und Bedienungsvorschriften und Bedienungsanleitungen jeweils in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
12.3. Jedwede Dokumentation ist vom Auftragnehmer in der im Bestelltext vorgegebenen Sprache auszufertigen. Ist im Bestelltext keine Sprachangabe enthalten, ist der Auftragnehmer zur klärenden Rückfrage beim Auftraggeber über die Dokumentationssprache gehalten. Für den Fall, dass eine besondere Dokumentationssprache seitens des Auftraggebers ausdrücklich nicht gefordert wird, sind alle Dokumentationen in erforderlicher Anzahl und deutscher Sprache beizustellen.
12.4. Alle der Bestellung zugrunde liegenden Spezifikationen, wie Behelfe, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Werkzeuge, Pressformen, Muster, sind spätestens nach Vertragsabwicklung in einwandfreiem Zustand an den Auftraggeber zurückzustellen.
13.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2. Für den Fall, dass der gelieferte Bestellgegenstand Mängel aufweist und der Auftraggeber deshalb in Anspruch genommen wird, hält der Auftragnehmer den Auftraggeber schadlos.
13.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in Produkthaftungsfällen, hinsichtlich aller von ihm gelieferten Produkte – alle Ersatzansprüche des Auftraggebers zu befriedigen, entstandene Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, sowie den Auftraggeber hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten – und über erste Aufforderung den jeweiligen Hersteller, Importeur, Zu- und Vorlieferanten unverzüglich bekanntzugeben.
13.4. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Produkthaftung auch für eventuelle Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers.
14.1. Mit dem vereinbarten Preis ist auch die Abgeltung geistigen Eigentums an erstellten Dokumentationen verbunden, soweit es sich um für den Einzelauftrag gesondert erstellen Dokumentationen handelt, verbunden. Der Auftraggeber erwirbt damit in Zusammenhang stehende Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterschutz oder Urheberrechte einschließlich des Copyrights zur freien Benützung und (wiederholten) Weiterveräußerung.
14.2. Bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung / Leistung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.
15.1. Alle Lieferungen an den Auftraggeber erfolgen frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruchs des Auftraggeber unwirksam.
15.2. Forderungen aus an den Auftraggeber erfolgten Lieferungen dürfen nur mit dem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis des Auftraggeber zediert werden.
15.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen, und zwar auch mit nicht fälligen aufzurechnen. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nicht berechtigt. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen aus welchem Rechtsgrunde auch immer mit Forderungen des Auftragnehmers gegenzurechnen (zu kompensieren oder aufzurechnen). Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung des Auftragnehmers mit dem gegenständlichen Auftrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht, solange die Berechtigung der Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt wurde.
15.4. Der Auftragnehmer darf seine vertraglichen Rechte und Pflichte ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht auf Dritte übertragen.
16.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten oder ihm sonst bekanntgewordenen Informationen, nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geheimzuhalten. Er hat diese Verpflichtung seinen Mitarbeitern, sowie den von ihm beauftragten Unternehmen zu überbinden. Jede Weitergabe von Informationen an Dritte, sowie die Herstellung von Duplikaten von auftragsgegenständlichen Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Bei Zuwiderhandeln ist der Auftraggeber auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
16.2. Als vertrauliche Informationen, welche der Geheimhaltung unterliegend, sind nicht nur alle dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Plan- und Herstellungsunterlagen jedweder Art umfasst, sondern insbesondere auch alle die Geschäftspartner und Kunden des Auftraggebers betreffenden Daten umfasst. Der Auftragnehmer ist bei der Leistungserbringung besonders gehalten, alle ihm auch von Kunden und Geschäftspartnern des Auftraggebers bekannt werdenden Daten und Fakten vertraulich zu behandeln und ist es ihm nicht gestattet, diese Daten außerhalb des Betriebes des Auftragnehmers zu verwenden, aufzubewahren oder weiterzugeben. Es ist auch nicht gestattet, diese Daten außer es ist für Folgeaufträge unbedingt erforderlich und vereinbart, zu archivieren. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob es sich um analoge oder digitale Daten handelt.
16.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sondern auch über diese Geschäftsbeziehung hinaus. Sensible Daten im Sinne dieses Punktes sind für alle Zeit vertraulich zu behandeln.
16.4. Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Punktes ist der Auftraggeber berechtigt alle hiermit verbundenen Schäden, sei es durch Imageverlust, Verlust von Kunden oder Kundenzufriedenheit an den Auftragnehmer im Sinne einer Konventionalstrafe, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen soll, heranzutragen. Soweit Schäden sich nicht ohne weiteres Entgelt beziffern lassen, ist der Auftraggeber berechtigt, als nicht der Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe bei Verlust eines Kunden den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten 3 dem Vorfall vorangegangenen Kalenderjahre in Rechnung zu stellen, wahlweise auch 10 % des Bruttoumsatzes des Auftraggebers der im durchschnittlichen Umfang der letzten 3 Kalenderjahre entsprechend der Bilanz des Auftraggebers.
16.5. Der Auftragnehmer unterliegt einem strikten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht aufweichbarem Konkurrenzverbot dergestalt, dass der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, aus den ihm zur Verfügung gestellten und verfügbar gewordenen Informationen – sei es, dass er diese im Anbotsstadium oder im Zuge der Auftragsabwicklung erhalten hat – für eigene Zwecke zur Nachproduktion nutzt oder Anregungen aus derartigen Produkten des Auftraggebers zieht und diese für eigene Zwecke weiter verwertet.
16.6. Es ist dem Auftragnehmer insbesondere untersagt die speziell im Auftrag und nach Plänen und Vorgaben des Auftraggebers angefertigten Produkte, Komponenten, Software bzw. sämtliche darauf aufbauende Dokumentation für eigene Zwecke jedweder Art zu verwenden.
16.7. Dem Konkurrenzverbot und der Verschwiegenheitsklausel unterliegen nicht nur die Geheimhaltung der Daten, sondern jedwede Nutzung derselben, sei es auch für Marketingzwecke. Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht befugt aus dem Umstand der Auftragserteilung her einen Nutzen – sei es auch lediglich zur Marketingzwecken bzw. zur Steigerung des Firmenimages bzw. Firmenwertes – zu nutzen.
Erfüllungsort ist – soweit nichts anderes vertraglich vereinbart – 2486 Pottendorf, der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
Für alle Aufträge des Auftragnehmers ist – soweit nichts anderes vertraglich vereinbart – ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und die Verweisung des österreichischen internationalen Privatrechtes auf andere Rechtsordnungen werden ausgeschlossen.
Vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand – soweit nichts anderes vertraglich vereinbart – für alle Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber resultierend aus Verträgen oder der Auflösung von Verträgen ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
20.1. Schriftliche Anfragen, Mitteilungen jedweder Art sind
ausschließlich an den jeweiligen Projektleiter, sofern ein derartiger
seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich bekanntgegeben wurde, an
die Geschäftsführung des Auftragnehmers zu richten. Die Mitarbeiter des
Auftragnehmers vor Ort sind nicht berechtigt, derartige schriftliche
Mitteilungen mit der Wirkung entgegenzunehmen, dass sie dem
Auftragnehmer als zugegangen gelten.
20.2. Als schriftlich ist neben den oben erwähnten Formen der
Übersendung auf dem Postwege, per Telefax und Email auch die
Übermittlung per EDI oder ähnlichen elektronischen Transaktionsstandards
anzusehen.
20.3. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der
übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am
nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind allfällige Vertragslücken bzw.
Lücken der Vereinbarung zu füllen.